Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Vereinbarung einer neuen Probefrist nicht möglich war. Selbst wenn man mit der Vorinstanz davon ausgeht, die Vereinbarung einer neuen Probezeit sei zulässig gewesen, ergibt sich kein anderes Ergebnis. Es ist unbestritten, dass ab dem Wechsel des Arbeitsplatzes weder mündlich noch schriftlich eine neue Probezeit vereinbart wurde. Eine Probezeit hätte somit nur bestanden, wenn mit dem Wechsel des Arbeitsplatzes und der neuen, qualifizierteren Tätigkeit automatisch eine neue Probezeit eingetreten wäre. Dies trifft jedoch nicht zu.