Dies ist fraglich. Die Zulässigkeit einer neuen Probezeit ist mit Zurückhaltung anzunehmen, da sonst die Sperrfristen leicht umgangen werden könnten. Die Klägerin hat nicht eine völlig anders geartete Arbeit ausgeübt. Sie hat vielmehr innerhalb des gleichen Betriebes eine qualifiziertere Arbeit ausgeübt. Dass nicht eine gänzlich andere Arbeit vorlag, zeigt auch die Lohnabrechnung für den Monat Oktober 2002. Die Klägerin hat den gleichen Stundenlohn wie in den vorhergehenden Monaten bezogen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Vereinbarung einer neuen Probefrist nicht möglich war.