, N 11 zu Art. 335b OR). Ausnahmsweise ist die Vereinbarung einer neuen Probezeit möglich, wenn es sich um ein völlig anders geartetes Arbeitsverhältnis handelt (Brühwiler, Komm. zum Einzelarbeitsvertrag, 2. Aufl., Bern 1996, N 5b zu Art. 335b OR). Die Vorinstanz geht davon aus, dass die von der Klägerin geleistete Arbeit im Bereich Flachwäsche wesentlich anders sei, insbesondere geringere Anforderungen stelle als jene im sterilen Bereich, wo gewisse Sprachkenntnisse und Geschick im Umgang mit dem PC unabdingbar seien. Der betriebsinterne Wechsel der Stelle hätte deshalb die Vereinbarung einer neuen Probezeit rechtlich ermöglicht. Dies ist fraglich.