Vorliegend kann deshalb nicht von einem ab 1. Oktober 2002 neu beginnenden Vertrag mit einer neuen Probezeit gesprochen werden, wie dies die Beklagte in der Appellationsbegründung geltend macht. Die mangels anderer Vereinbarung geltende Probezeit von einem Monat (Art. 335b Abs. 1 OR) war zu diesem Zeitpunkt längst abgelaufen. Nach dem unbenutzten Ablauf einer Probezeit kann grundsätzlich eine Zurückversetzung in die Probezeit nicht mehr vereinbart werden, da dies dem Sinn und Zweck der Probezeit widerspräche und den Arbeitnehmer des Kündigungsschutzes gemäss Art. 336c OR berauben würde (Staehelin/Vischer, Zürcher Komm., N 11 zu Art.