Die Fortdauer beruht auf einer vermuteten Umwandlung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis und nicht auf einer vermuteten Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses. Dabei ist die Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses, soweit Rechtsfolgen an sie geknüpft werden, in die Gesamtdauer der Vertragszeit miteinzubeziehen. Es gelangen insbesondere die Vorschriften über die Kündigungsfristen für unbefristete Arbeitsverhältnisse zur Anwendung (Rehbinder, Berner Komm. 1992, N 11 zu Art. 334 OR). Vorliegend kann deshalb nicht von einem ab 1. Oktober 2002 neu beginnenden Vertrag mit einer neuen Probezeit gesprochen werden, wie dies die Beklagte in der Appellationsbegründung geltend macht.