Dies ergibt sich auch aus den Lohnabrechnungen für die Monate Juli bis September 2002. Der Klägerin wurden Ferien- und Feiertagsvergütungen ausbezahlt, was bei einer festen Anstellung nicht der Fall gewesen wäre. Das Arbeitsverhältnis wurde, wiederum ohne schriftlichen Vertrag, im Oktober 2002 fortgesetzt. Wird ein befristetes Arbeitsverhältnis nach Ablauf der vereinbarten Dauer stillschweigend fortgesetzt, so gilt es als unbefristetes Arbeitsverhältnis (Art. 334 Abs. 2 OR). Die Fortdauer beruht auf einer vermuteten Umwandlung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis und nicht auf einer vermuteten Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses.