335b Abs. 1 OR). Die Probezeit kann schriftlich, durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag auf maximal drei Monate verlängert werden (Art. 335b Abs. 2 OR). Die Parteien haben keinen schriftlichen Arbeitsvertrag abgeschlossen. Die Beklagte behauptet, dass ein befristetes Arbeitsverhältnis zwischen dem 1. Juli 2002 und dem 30. September 2002 vereinbart worden sei. Dies wird von der Klägerin nicht bestritten. Sie hat im Klageformular ihre Tätigkeit mit "Aushilfe" bezeichnet. Dies ergibt sich auch aus den Lohnabrechnungen für die Monate Juli bis September 2002.