Am 24. Oktober 2002 arbeitete sie letztmals bei der Beklagten. Die Klägerin forderte von der Beklagten ausstehenden Lohn und eine Entschädigung nach Art. 337c Abs. 3 OR. Im Appellationsverfahren war unter anderem streitig, ob die Kündigung in eine gesetzliche Sperrfrist fiel. Aus den Erwägungen: Während der Schwangerschaft und bis 16 Wochen danach gilt eine Sperrfrist. Während dieser Frist ist die Kündigung des Arbeitgebers nichtig. Diese Vorschrift gilt allerdings erst nach Ablauf der Probezeit (Art. 336c Abs. 1 lit. c und Abs. 2 OR). Beim unbefristeten Arbeitsverhältnis gilt der erste Monat des Arbeitsverhältnisses als Probezeit (Art. 335b Abs. 1 OR).