Nach dem unbenutzten Ablauf einer Probezeit ist die Vereinbarung einer neuen Probezeit nur ausnahmsweise möglich. ====================================================================== Die Klägerin arbeitete ab 1. Juli 2002 bei der Beklagten. Vom 1. Juli bis 30. September 2002 war sie im Flachwäschebereich (Normalwäscherei) tätig. Ab 1. Oktober 2002 arbeitete sie in der Abteilung für Sterilisationswäsche, wo sie Operationswäschepakete herrichten musste. Am 21. Oktober 2002 kündigte die Beklagte der Klägerin mündlich das Arbeitsverhältnis auf den 25. Oktober 2002. Die Klägerin war zu diesem Zeitpunkt schwanger. Am 24. Oktober 2002 arbeitete sie letztmals bei der Beklagten.