Diese Frage braucht im vorliegenden Verfahren nicht geklärt zu werden. In dem im Internet veröffentlichten Urteil vom 5. Februar 2001, U 441/00, nahm das Eidgenössische Versicherungsgericht trotz des ermittelten 3 %-igen Invaliditätsgrades von einer Rentenzusprechung Abstand (E. 2c). Gleiches hat hier zu gelten, zumal in der Sachlage keine wesentlichen Unterschiede auszumachen sind. 6.6. Damit ist die Klage abzuweisen. I. Kammer des Obergerichts, 17. November 2004 (11 03 170) |