Indes war es lange Praxis, in der obligatorischen Unfallversicherung bei Teilinvalidität von weniger als 10 % keine Dauerrente zuzusprechen. Mit BGE 122 V 335 leitete das Eidgenössische Versicherungsgericht diesbezüglich insoweit eine Änderung ein, als die Annahme eines Invaliditätsgrades von weniger als 10 % einen Rentenanspruch nicht von vornherein ausschliesse. Es liess jedoch offen, ob statt der bis dahin bei 10 % liegenden anspruchsrelevanten Grenze eine neue von beispielsweise 5 % einzuführen sei (BGE 122 V 337 E. 4c/bb). Diese Frage braucht im vorliegenden Verfahren nicht geklärt zu werden.