Das hypothetische Invalideneinkommen im Jahre 2000 ist demnach auf Fr. Fr. 50'080.-- zu veranschlagen. 6.5. Der Vergleich des Valideneinkommens (Fr. 51'067.--; E. 6.3.1) mit dem hypothetischen Invalideneinkommen (Fr. 50'080.--) ergibt einen Invaliditätsgrad von 2 %. Anders als der revidierte, seit 1. Januar 2003 in Kraft stehende Art. 18 UVG, schreibt die hier anwendbare altrechtliche Bestimmung keinen für die Begründung eines Rentenanspruchs minimal erforderlichen Invaliditätsgrad vor. Indes war es lange Praxis, in der obligatorischen Unfallversicherung bei Teilinvalidität von weniger als 10 % keine Dauerrente zuzusprechen.