Zudem ergibt sich auch aus dem Präzisierungsschreiben des ehemaligen Arbeitgebers vom 30. September 1998, dass die ausländische Nationalität des Klägers die Entlöhnung nicht (negativ) beeinflusste. 6.4.2. Da vorliegend einzig das Kriterium der leidensbedingten Einschränkung zu Lohnnachteilen führen könnte, trägt eine Herabsetzung des Tabellenlohns um 10 % den konkreten Verhältnissen hinreichend Rechung (im Internet veröffentl. EVG-Urteile vom 13.7.2004, I 792/03, E. 5.2.2, und vom 15.7.2003, I 793/02, E. 4.2). Das hypothetische Invalideneinkommen im Jahre 2000 ist demnach auf Fr. Fr. 50'080.-- zu veranschlagen.