Dass der Kläger wegen seiner ausländischen Nationalität eine Lohneinbusse hinnehmen müsste, ist nicht erhärtet, entsprach doch sein Einkommen vor Eintritt der Invalidität, d.h. als Hilfskoch, den branchenüblichen Ansätzen, die auch für Schweizer Geltung hatten. So verdiente der Kläger 1997 im Monat Fr. 4'144.25 (Fr. 49'731.-- : 12); dies bei einer Arbeitszeit von 45 Stunden pro Woche und 1/24 vom 13. Monatslohn (AG kläg.Bel. 1). Angepasst an die LSE-Lohnwerte (40 Stundenwoche, 1/12 vom 13. Monatslohn) resultiert ein Validenlohn von monatlich Fr. 3'824.50 (Fr. 49'731.-- + Fr. 1'900.-- = Fr. 51'631.-- :