Der Kläger kann gemäss Dr. S. nicht mehr schwer tragen (nur noch Lasten unter 5 kg) und nurmehr für sitzende oder wechselbelastende Arbeiten (kein dauerndes Stehen, kein Treppensteigen) eingesetzt werden. Ebenso wenig kann er Arbeiten in gebückter Haltung verrichten. Damit ist er auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit einem Mitbewerber ohne physische Einschränkungen benachteiligt, was sich auf das Lohnniveau auswirkt. Dass der Kläger wegen seiner ausländischen Nationalität eine Lohneinbusse hinnehmen müsste, ist nicht erhärtet, entsprach doch sein Einkommen vor Eintritt der Invalidität, d.h. als Hilfskoch, den branchenüblichen Ansätzen, die auch für Schweizer Geltung hatten.