6.4. Schliesslich hat das Amtsgericht dem Kläger einen Abzug von 15 % vom errechneten Tabellenlohn gewährt. Diese Reduktion begründete es mit den körperlichen Einschränkungen, welche der Kläger zu gewärtigen habe, und mit seiner ausländischen Herkunft. Während der Beklagte keinen Grund für eine Herabsetzung sieht, reklamiert der Kläger wegen seines Ausländerstatus und seiner körperlichen Beeinträchtigung eine solche in der Höhe von 25 %. 6.4.1. Der Kläger kann gemäss Dr. S. nicht mehr schwer tragen (nur noch Lasten unter 5 kg) und nurmehr für sitzende oder wechselbelastende Arbeiten (kein dauerndes Stehen, kein Treppensteigen) eingesetzt werden.