Angesichts der schulischen und beruflichen Ausbildung des Klägers sowie dessen Alter und Sprachkenntnisse wäre auch eine Beschäftigung mit Anforderungsniveau 3 denkbar (vgl. BGE 126 V 81 E. 7a, im Internet veröffentl. EVG-Urteile vom 22.6.2004, I 779/03, E. 4.3.4, und vom 7.11.2003, I 246+247/02, E. 8.2.2). Da der Beklagte dafür lediglich im Falle einer Weiterbeschäftigung im Gastgewerbe plädiert - ansonsten geht auch er überwiegend vom Anforderungsniveau 4 aus - hat es dabei sein Bewenden. 6.4. Schliesslich hat das Amtsgericht dem Kläger einen Abzug von 15 % vom errechneten Tabellenlohn gewährt.