EVG-Urteile vom 22.6.2004, I 779/03, E. 4.3.4, und vom 7.11. 2003, I 246+247/02, E. 8.2.1). Im Jahre 2000 belief sich das Total auf monatlich Fr. 4'437.-- (inkl. 1/12 vom 13. Monatslohn; LSE 2000, S. 10). Dies ergibt umgerechnet auf die - in Bezug auf die Invalidentätigkeit massgebende - durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41,8 Stunden (Die Volkswirtschaft 2/2004, S. 90 Tabelle B 9.2) Fr. 4'637.-- im Monat; also ein Jahresgehalt von Fr. 55'644.--. Angesichts der schulischen und beruflichen Ausbildung des Klägers sowie dessen Alter und Sprachkenntnisse wäre auch eine Beschäftigung mit Anforderungsniveau 3 denkbar (vgl. BGE 126 V 81 E. 7a, im Internet veröffentl.