Es entspricht denn auch der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, bei Versicherten, welche nach Eintritt des Gesundheitsschadens allgemein noch leichte und wenig anspruchsvolle Tätigkeiten verrichten können, nicht auf einen spezifischen Wirtschaftszweig der LSE, sondern auf deren "Total" abzustellen. Zur Anwendung gelangt dabei regelmässig das Total des Anforderungsniveaus 4 von TA1 und - entgegen den Ausführungen der Vorinstanz - nicht von TA3 (im Internet veröffentl. EVG-Urteil vom 18.3.2004, U 203/03, E. 4.2 m.H.a. BGE 129 V 484 E. 4.3.2; vgl. auch im Internet veröffentl. EVG-Urteile vom 22.6.2004, I 779/03, E. 4.3.4, und vom 7.11. 2003, I 246+247/02, E. 8.2.1).