Damit kommen für den Kläger nebst den vom Amtsgericht aufgeführten möglichen Invalidentätigkeiten im Gastgewerbe durchaus auch leidensangepasste Tätigkeiten in der Produktion, namentlich einfache Lagermitarbeit, Kontrollaufgaben, Sortierarbeiten oder Arbeiten an einem Fliessband oder aber einfache industrielle Montagearbeiten, in Frage. Es entspricht denn auch der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, bei Versicherten, welche nach Eintritt des Gesundheitsschadens allgemein noch leichte und wenig anspruchsvolle Tätigkeiten verrichten können, nicht auf einen spezifischen Wirtschaftszweig der LSE, sondern auf deren "Total" abzustellen.