Ebenso hat er u.a. als Hilfsmechaniker gearbeitet und Vorlesungen im Elektroingenieurwesen besucht. Dazu kommt, dass sich der Kläger im Rahmen eines RAV-Beschäftigungsprogramms computermässig weiterbildete und als Disponent arbeitete (Aktennotiz vom 28.10.1999). Damit kommen für den Kläger nebst den vom Amtsgericht aufgeführten möglichen Invalidentätigkeiten im Gastgewerbe durchaus auch leidensangepasste Tätigkeiten in der Produktion, namentlich einfache Lagermitarbeit, Kontrollaufgaben, Sortierarbeiten oder Arbeiten an einem Fliessband oder aber einfache industrielle Montagearbeiten, in Frage.