Der Kläger hat wohl, seit er in der Schweiz weilt, stets im Gastgewerbe gearbeitet. Indem er sich diesbezüglich jedoch keine soliden beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten angeeignet hat, drängt sich geradezu auf und ist zumutbar, dass er seine Restarbeitsfähigkeit in Form einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit (vgl. E. 6.2 vorne) auch in anderen Wirtschaftszweigen verwertet. Dies gilt hier umso mehr, als der Kläger ein Flair für technische Berufe zu haben scheint, verfügt er doch über eine abgeschlossene Ausbildung als Hochbauzeichner. Ebenso hat er u.a. als Hilfsmechaniker gearbeitet und Vorlesungen im Elektroingenieurwesen besucht.