18 Abs. 2 aUVG ist der Zeitpunkt des Rentenbeginns (BGE 129 V 222 E. 4.1). Dieser wäre hier gemäss Art. 19 Abs. 1 aUVG der 1. September 2000, was unbestritten ist. Entsprechend ist auch das Valideneinkommen (von Fr. 49'731.--; E. 6.1) auf den gleichen Zeitpunkt hin zu erheben, d.h. an die Lohnentwicklung anzupassen (BGE 129 V 222 E. 4.1 in fine). Der Nominallohnindex für Männer betrug 1997 104,2 Punkte und im Jahr 2000 107,0 Punkte (Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung 2002, S. 32 Tabelle T1.1.93, Handel/Reparatur/Gastgewerbe), was ein Valideneinkommen im Jahre 2000 von Fr. 51'067.-- ergibt.