Der Erhebung weiterer Beweise bedarf es, soweit prozessual überhaupt zulässig (vgl. E. 4.2.1 vorne), nicht. 6.3. Das Amtsgericht ordnete den Kläger sodann für die Bestimmung des hypothetischen Invalideneinkommens im Wirtschaftszweig "Gastgewerbe" der Tabelle 3 der schweizerischen Lohnstrukturerhebung 1998 (LSE) des Bundesamtes für Statistik ein, und zwar in das Anforderungsniveau 4. Der Beklagte hält dagegen auch andere berufliche Tätigkeitsfelder als zumutbar. Ferner sei von der LSE 2000 auszugehen. Dem ist in beider Hinsicht zuzustimmen. 6.3.1. Massgebend für den Einkommensvergleich nach Art. 18 Abs. 2 aUVG ist der Zeitpunkt des Rentenbeginns (BGE 129 V 222 E. 4.1).