Dafür, dass Dr. S. den Kläger falsch wiedergegeben hat, liegen keine Anhaltspunkte vor. Mit Schreiben vom 21. September 2000 eröffnete die X. dem Kläger das Ergebnis der Begutachtung und hielt explizit fest, dass eigentliche Hüftbeschwerden "laut Ihren Aussagen gegenüber dem Gutachter" keine mehr vorlägen. Der Kläger protestierte nicht dagegen. Vielmehr konnte er sich mit der in Aussicht gestellten Verfügung nicht einverstanden erklären, weil er aus psychischen Gründen nicht arbeitsfähig sei. Am 13. Oktober 2000 wurden dem Kläger resp. dem Beklagten als damaliger Rechtsvertreter die kompletten Unfallakten zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs zugestellt.