betriebsintern beschäftigte Ärzte (E. 3.2.1). 6.2.2. Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens u.a. durch UVG-Privatversicherer eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb). Das Gutachten von Dr. S. vom 14. September 2000 erfüllt diese Voraussetzungen. Dafür, dass Dr. S. den Kläger falsch wiedergegeben hat, liegen keine Anhaltspunkte vor.