Die medizinisch-theoretische rein somatisch bedingte Arbeitsfähigkeit für leichte Arbeiten betrage maximal 50 %. 6.2.1. Dazu ist vorab darauf hinzuweisen, dass es sich bei Dr. S. um einen versicherungsexternen Gutachter handelt, welcher für sich, entgegen der Ansicht des Klägers, grundsätzlich die Stellung eines unabhängigen Gutachters oder Sachverständigen beanspruchen kann. Die X. ist denn auch den für die Einholung von Sachverständigengutachten anwendbaren Regeln gefolgt (vgl. BGE 120 V 361 f. E. 1c). Das vom Kläger aufgeführte EVG-Urteil vom 14. April 2003, U 273/01, bezieht sich auf verwaltungs- resp. betriebsintern beschäftigte Ärzte (E. 3.2.1).