Dagegen sei eine leichtere Beschäftigung vollumfänglich zumutbar. Der Kläger bringt demgegenüber vor, dass das Gutachten von Dr. S. zu korrigieren sei, da dieser wahrheitswidrig und gegen seine Angaben unbeachtet gelassen habe, dass nach wie vor Hüftschmerzen beständen. Eine entsprechende Korrektur führe dazu, dass rein somatisch bedingt keine vollzeitliche Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten attestiert werden dürfe. Die medizinisch-theoretische rein somatisch bedingte Arbeitsfähigkeit für leichte Arbeiten betrage maximal 50 %.