Dabei kommt der Beklagte auch in diesem Punkt den Anforderungen an die Begründungspflicht (vgl. E. 1.2 vorne) nur teilweise nach. Im Übrigen ist auf seine Appellation nicht einzutreten. 6.1. Der Beklagte anerkennt das vom Kläger behauptete und von der Vorinstanz errechnete Valideneinkommen als Hilfskoch im Jahre 1997 in der Höhe von Fr. 49'731.-- ausdrücklich. 6.2. Was das Invalideneinkommen betrifft, so ging das Amtsgericht gestützt auf das Gutachten von Dr. S. vom 14. September 2000 davon aus, dass eine Anstellung als Hilfskoch nicht mehr möglich sei. Dagegen sei eine leichtere Beschäftigung vollumfänglich zumutbar.