18 UVG i.V.m. Art. 7 und 8 ATSG). 5.8. Nach dem Gesagten ist im vorliegenden Fall lediglich ein Kriterium, nämlich dasjenige des Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit, gegeben. Nachdem diesem kein besonderes bzw. ausschlaggebendes Gewicht zukommt (vgl. E. 5.7 vorne), ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 7. November 1997 und den psychischen Beschwerden des Klägers zu verneinen. 6. Zu prüfen ist schliesslich die von beiden Parteien angefochtene Schadensberechnung. Dabei kommt der Beklagte auch in diesem Punkt den Anforderungen an die Begründungspflicht (vgl. E. 1.2 vorne) nur teilweise nach.