Die von Dr. C. erwähnten krankheitsbedingten Probleme interessieren im UVG-Verfahren von vornherein nicht. Und der Grad der Arbeitsunfähigkeit kann nicht mit dem Invaliditätsgrad gleichgesetzt werden. Ersterer bemisst sich im Hinblick auf die bisherige Tätigkeit des Versicherten, sofern von ihm vernünftigerweise nicht verlangt werden kann, seine Restarbeitsfähigkeit in einem anderen Tätigkeitsbereich zu verwerten (vgl. Art. 6 ATSG). Letzterer wird in der Regel durch einen Vergleich des hypothetischen Validen- mit dem hypothetischen Invalideneinkommen bestimmt (vgl. Art. 18 UVG i.V.m.