Das (siebte) Kriterium des Grads und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit hat das Amtsgericht bejaht. Der Kläger vertritt die Ansicht, dass dieses Kriterium in ausgeprägter und auffallender Weise erfüllt sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Die von ihm zitierte ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit bezieht sich auf die im Zeitpunkt des Unfalles ausgeübte - schwere - Tätigkeit als Hilfskoch. Eine leichte, leidensangepasste Beschäftigung könnte der Kläger indessen - in physischer Hinsicht - seit Frühling 1999 vollständig ausüben. Die von Dr. C. erwähnten krankheitsbedingten Probleme interessieren im UVG-Verfahren von vornherein nicht.