Auf das Einholen einer medizinischen Expertise zwecks Feststellung, dass beim Kläger keine vollständige Unfallheilung eingetreten sei, kann verzichtet werden. Wenn auch eine vollständige Unfallheilung ausblieb - andernfalls wäre, wie der Beklagte richtig ausführt, keine Integritätsentschädigung zugesprochen worden - lässt sich der vorliegende Fall nicht mit demjenigen vergleichen, welcher vom Eidgenössischen Versicherungsgericht mit Urteil vom 24. Juni 2003, U 193/01, beurteilt wurde. Zum einen spricht Dr. C. in seinem Bericht vom 22. Dezember 1999 eindeutig von einem "gute(n) (Heilungs-)Verlauf", womit die kantonsspitalärztliche Einschätzung vom November 1998 bestätigt wird.