Anders als der Kläger glauben macht, lagen weder eine ärztliche Fehlbeurteilung noch ein Behandlungsfehler vor. Alle diagnostischen und Behandlungs-Massnahmen erfolgten korrekt und ohne Zeitverzug. Weiterungen, insbesondere weitere Beweiserhebungen, erübrigen sich deshalb. 5.6. In Übereinstimmung mit dem Amtsgericht kann auch nicht vom Vorliegen eines schwierigen Heilungsverlaufs und erheblichen Komplikationen ausgegangen werden. Der Umstand, dass eine Femurkopfnekrose eingetreten ist, erfüllt, entgegen der Ansicht des Klägers, das besagte Kriterium nicht.