Er sei im Innersten vollends davon überzeugt, dass er bei korrektem Vorgehen des Arztes gesund wäre. Dabei lässt der Kläger ausser Acht, dass hier allein objektiv erfassbare Umstände zählen (BGE 115 V 140 E. 6c/aa; im Internet veröffentl. EVG-Urteil vom 28.1.2004, U 34/03, E. 3.3). Das vom Kläger zitierte, ebenfalls im Internet veröffentlichte EVG-Urteil U 262/99 vom 28. Dezember 2000 (vgl. auch E. 5.3 in fine), führt zu keinem anderen Ergebnis, zumal hier für "(vermeintliche) Annahmen" im Sinne des erwähnten Entscheids (E. 5b/bb) kein Raum verblieb. Anders als der Kläger glauben macht, lagen weder eine ärztliche Fehlbeurteilung noch ein Behandlungsfehler vor.