Der Kläger weist diesbezüglich selber auf das Gutachten von Prof.Dr. Z. vom 23. Juli 2003 hin, wonach - Zitat Kläger - "auch eine korrekte Arztbehandlung am 14. November 1997 den heutigen Gesundheitszustand nicht massgebend verändert hätte". Nach Auffassung des Klägers ist dies jedoch nicht entscheidend, sondern vielmehr der Umstand, dass er subjektiv das ganze gesundheitliche Malaise dem Nichternstnehmen durch Dr. C. anlässlich der Behandlung vom 14. November 1997 zugeschrieben habe. Er sei im Innersten vollends davon überzeugt, dass er bei korrektem Vorgehen des Arztes gesund wäre.