E. 3c m.H.). Entsprechend bestand für die X. kein Grund, das Kriterium der körperlichen Dauerbeschwerden diskussionslos als gegeben zu erachten. 5.5. Zum (fünften) Kriterium der ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert haben soll, erwog das Amtsgericht, dass die Behandlung der Dachpfannenfraktur gut verlaufen sei und somit keine Anhaltspunkte für die Vermutung beständen, ein früher erfolgter Eingriff hätte die Unfallfolgen wahrscheinlich mildern können. Der Kläger weist diesbezüglich selber auf das Gutachten von Prof.Dr.