Gleich sieht es offenbar auch Dr. F.. Wenn sich auch der genaue Zeitpunkt nicht ermitteln lässt - Prof.Dr. H. spricht von "Mitte bis Ende 1999" - ist zufolge lang gezogener psychischer Überlagerung der somatischen Leiden das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen nicht erfüllt (im Internet veröffentl. EVG-Urteil vom 15.10.2003, U 64/03, E. 3.2 in fine). Daran ändert die dem Kläger zuerkannte Integritätsentschädigung in der Höhe von 20 % nichts. Diese gleicht den Gesundheitsschaden aus, welcher abstrakt und egalitär bemessen wird (Art. 24 Abs. 1 [a]UVG; BGE 124 V 35 E. 3c m.H.).