Es steht nämlich fest, dass der Kläger seit anfangs 2000 deutlich an einer depressiven Symptomatik von mittelgradiger bis schwerer Ausprägung leidet. Daraus und aus den vom Kläger selber gemachten Angaben (vgl. E. 5.3 in fine) folgt, dass sich die depressive Symptomatik ab Herbst 1998 stetig entwickelte, mithin die somatischen Beschwerden allmählich überlagert und zusehends in den Hintergrund gedrängt wurden. Gleich sieht es offenbar auch Dr. F..