Der Kläger bestreitet diesen Sachverhalt. Ob und inwieweit er im Gutachten von Dr. S. falsch wiedergegeben wurde bzw. gegenüber Dr. F. sehr wohl Hüftbeschwerden beklagt hat und auch aus verschiedenen weiteren Unterlagen klar ersichtlich wird, dass er stets, selbst im Zeitpunkt des Einspracheverfahrens, unter Hüftbeschwerden gelitten hat, kann an dieser Stelle offen bleiben (vgl. jedoch E. 6.2.2 hinten). Auf die diesbezüglich beantragten "Parteibefragung/Beweissaussage" und Zeugeneinvernahmen kann daher von vornherein verzichtet werden. Es steht nämlich fest, dass der Kläger seit anfangs 2000 deutlich an einer depressiven Symptomatik von mittelgradiger bis schwerer Ausprägung leidet.