Sich niedergeschlagen und antriebslos zu spüren, hat der Kläger indessen bereits mit der Kündigung (per Ende September 1998) begonnen. 5.4. Hinsichtlich des (vierten) Kriteriums der körperlichen Dauerschmerzen hielt das Amtsgericht fest, dass der Kläger gegenüber den Gutachtern angegeben habe, keine eigentlichen Hüftbeschwerden mehr zu haben. Das besagte Kriterium sei deshalb nicht erfüllt. Der Kläger bestreitet diesen Sachverhalt.