Das vom Kläger zitierte EVG-Urteil vom 28. Dezember 2000, U 262/99, ist mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar, da dort - anders hier - auch materiell die ganze Zeit bis zum formellen Behandlungsabschluss Heilbehandlungen durchgeführt wurden (E. 5b/bb). Aus diesem Grund besteht auch kein Anlass zur Vermutung, dass die X. oder "ein UVG-Richter" das hier zur Diskussion stehende Kriterium ohne weiteres anerkannt hätte. Im Übrigen mag die schwere depressive Symptomatik erst ca. anfangs 2000 eingesetzt haben. Sich niedergeschlagen und antriebslos zu spüren, hat der Kläger indessen bereits mit der Kündigung (per Ende September 1998) begonnen.