Insbesondere kommt den ab Herbst 1998 lediglich sporadisch nachgewiesenen Konsultationen bei Dr. C., selbst wenn unfallrelevant, nicht die Qualität einer regelmässigen, zielgerichteten Behandlung zu (im Internet veröffentl. EVG-Urteile vom 14.6.2004, U 76/04, E. 3.5.4, vom 19.5.2004, U 330/03, E. 2.3.1, und vom 8.4.2002, U 357/01, E. 3c/bb). Von über zweieinhalbjähriger Behandlungsdauer kann somit keine Rede sein. Das vom Kläger zitierte EVG-Urteil vom 28. Dezember 2000, U 262/99, ist mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar, da dort - anders hier - auch materiell die ganze Zeit bis zum formellen Behandlungsabschluss Heilbehandlungen durchgeführt wurden (E. 5b/bb).