Die Hintergründe dieser Arztbesuche bleiben jedoch im Dunkeln. Mit ärztlichem Folgezeugnis vom 20. Dezember 1999, welches als Schlusszeugnis gilt, bestätigte Dr. C. ausdrücklich, dass der Kläger keiner spezifischen Behandlung mehr bedürfe. Das Schreiben vom 22. August 2000 vermag nichts Gegenteiliges zu beweisen. Ebenso wenig kann von der attestierten Arbeitsunfähigkeit, welche lediglich den "status quo" wiedergibt, auf regelmässige Behandlung geschlossen werden.