zu denken ist etwa an Tätigkeiten an einem Fliessband oder an Sortier- und Einpackarbeiten, welche wechselnd sitzend und stehend ausgeübt werden können (vgl. auch E. 6.3.2 hinten). 5.3. Das Amtsgericht verneinte sodann mangels weiterer Sachdarstellung das (dritte) Kriterium der ungewöhnlichen Dauer der ärztlichen Behandlung. Insoweit der Kläger diese Feststellung als krass aktenwidrig bemängelt, ist darauf hinzuweisen, dass es im Zivilprozess an den Parteien liegt, in tatsächlicher Hinsicht alles vorzubringen, was erforderlich ist, damit das daraus abgeleitete Rechtsbegehren Erfolg hat (Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 7. Aufl., Bern 2001, S. 264 f. N 54 ff.).