Damit ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auch das zweite Kriterium nicht gegeben. Die nicht weiter bewiesene Ansicht des Klägers, dass für "ausländische Gastarbeiter mit niedriger Schulbildung und Sprachproblemen in der Schweiz einzig Schwerarbeiten in Frage kämen, für die er nicht mehr geeignet (sei)", trifft nicht zu. Sprachlich nicht integrierte Ausländer finden sehr wohl auch in sogenannten einfachen Arbeitsbereichen eine Anstellung; zu denken ist etwa an Tätigkeiten an einem Fliessband oder an Sortier- und Einpackarbeiten, welche wechselnd sitzend und stehend ausgeübt werden können (vgl. auch E. 6.3.2 hinten).