RKUV 1999 Nr. U 225, S. 209 E. 3b/cc). Die beantragte "Parteibefragung/Beweisaussage" des Klägers in Bezug auf seine Zukunftsängste erübrigt sich daher unabhängig der Frage nach der prozessualen Zulässigkeit (vgl. E. 4.2.1 vorne). Im vorliegenden Fall ist die erlittene Verletzung (Kunstgelenkversorgung wegen Nekrose des Femurkopfes) zwar nicht als leicht zu qualifizieren, aber erfahrungsgemäss wenig geeignet, psychische Fehlentwicklungen auszulösen. Damit ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auch das zweite Kriterium nicht gegeben.