ebenfalls im Internet - publizierten EVG-Urteilen (vgl. statt vieler: vom 15.10.2003, U 64/03, E. 3.1, und vom 7.11.2002, U 377/01, E. 5.1). Dabei missachtet der Kläger, dass gleich wie bei der Einteilung der Unfälle in leichte resp. banale, mittlere und schwere eine objektive Betrachtungsweise massgebend ist (vgl. E. 4.2 vorne). Nicht was beim Versicherten beim Unfall oder danach psychisch im Einzelnen vorgeht, ist entscheidend, sondern die objektive Eignung der Begleitumstände des Unfalles, beim Betroffenen psychische Vorgänge der genannten Art auszulösen (im Internet veröffentl. EVG-Urteil vom 7.11.2002, 377/01, E. 5.2.1 m.H.a. RKUV 1999 Nr. U 225, S. 209 E. 3b/cc).