5.2. Was das (zweite) Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzung, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, betrifft, so ist die Behauptung des Klägers, das Eidgenössische Versicherungsgericht habe den Nachsatz "insbesondere ¿" offensichtlich aufgegeben, falsch. Dies ergibt sich nicht nur aus neusten, im Jahre 2004 im Internet veröffentlichten höchstrichterlichen Urteilen (z.B. vom 14.6.2004, U 76/04, E. 3.5.1, und U 194/03, E. 4.2, vom 10.5.2004, U 108/03, E. 5.1, sowie vom 28.1.2004, U 34/03, E. 3.3), sondern auch aus weit früheren, sowohl vor als auch nach dem vom Kläger zitierten EVG-Urteil vom 7. August 2003 -