Die Feststellung des Amtsgerichts, dass das (erste) Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder der besonderen Eindrücklichkeit nicht erfüllt sei, ficht der Kläger nicht an. 5.2. Was das (zweite) Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzung, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, betrifft, so ist die Behauptung des Klägers, das Eidgenössische Versicherungsgericht habe den Nachsatz "insbesondere ¿" offensichtlich aufgegeben, falsch.